Kleingartenordnung
Kleingärtnerverein "Am Lerchenbühl" e.V.
Am Wasserberg
07318 Saalfeld
Register- Nr. VR 270107
Allgemeine Bestimmungen
Kleingärten sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie dienen im Allgemeinen in ihrer Gesamtheit der gärtnerischen Betätigung, der Gesunderhaltung, sowie der Freizeitgestaltung und Erholung der Bürger und im Besonderen den jeweiligen Mitgliedern des Kleingartenvereins.
Eine Verwirklichung der staatlich geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen, wenn die Kleingärtner einer Anlage gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß zur anschaulichen kleingärtnerischen Nutzung bewirtschaften.
Pachtverhältnis und Gemeinschaftsinteressen erfordern daher eine enge Zusammenarbeit und weitgehende Übereinstimmung innerhalb der Mitgliedschaft eines Vereins auf vielseitiger Ebene. Sie zu regeln und zu garantieren, erfordert nach Rechtsnormen zu handeln.
Dem Verein obliegt es, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen dieser Vorgabe Rechnung zu tragen.
Die Kleingartenordnung bildet die Grundlage zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Pflege und Sauberkeit in den einzelnen Gärten und in der gesamten Kleingartenanlage.
Die Kleingartenordnung, die u.a. auch Hinweise auf bestehende gesetzliche Vorschriften enthält, soll hierzu den Weg weisen, im Interesse der Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft aller Vereinsmitglieder.
Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung in einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können zur Kündigung des Pachtverhältnisses gemäß des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) führen.
Der Vereinsvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Benutzung der gesamten Kleingartenanlage. Insbesondere haben die Pächter dafür zu sorgen, dass ihre Gärten nach den Regelungen dieser Gartenordnung und den Bestimmungen des BKleingG bewirtschaftet und genutzt werden.
Die Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind der Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung, die v.a. ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten. (Anlage 3) Ebenso die Aneignung gärtnerischen Wissens und die Förderung und Einhaltung gärtnerischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes stets zu beachten und die geltenden Bestimmungen und die Regelungen der Kommunen zu berücksichtigen.
Im Interesse jedes einzelnen Mitgliedes und zum Wohle der Gemeinschaft sind daher die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstände verbindlich. Daraus resultierende Aufgaben und Aufträge sind eigenständig von den Mitgliedern zu realisieren. Die Handlungen der gewählten Funktionsträger sind zu unterstützen.
Auflagen und Bestimmungen, die den Vereinen aus den geltenden Pachtverträgen sowie mit den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kommunen gemacht werden, sind auch für den Unterpächter und seine Parzelle verbindlich.
Tierhaltung
Die Kleintierhaltung in der Kleingartenanlage ergibt sich aus dem Gerneralpachtvertrag. Bei Zustimmung entscheidet der Kleingartenverein eigenständig die Kleintierhaltung in seiner Anlage.
Die Haltung von Kaninchen ist im e.V. "Am Lerchenbühl" erlaubt.
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
Die Haltung und Züchtung von Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt. Zum Besuch oder kurzfristigen Aufenthalt in der Kleingartenanlage mitgeführte Hunde sind sicher im abgegrenzten Garten unterzubringen und außerhalb der Kleingärten an der Leine zu führen.
Auch Katzen dürfen nicht frei herumlaufen und der Schutz der Vögel ist dabei zu gewährleisten. Das Füttern von freilaufenden Katzen ist in der gesamten Kleingartenanlage untersagt.
Alle zum Besuch mitgebrachten Haustiere sind so zu halten, dass Anlieger durch deren Anwesenheit im Garten nicht beeinträchtigt oder belästigt werden und die Tiere keinen Schaden an anderen Gärten anrichten können. Eine Lärmbelästigung durch Hunde ist zu verhindern.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Verunreinigungen von einem Tier sind vom Tierhalter zu entfernen.
Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Kleingarten oder der Laube verbleiben.
Die Haltung von Bienen ist zu fördern, entsprechende Bedingungen dafür sind zu schaffen. Bienenstände sollen bevorzugt am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden. Der Vorstand legt im Einzelfall die einzuhaltenden Kriterien fest und überwacht die Einhaltung derselben. Es wird empfohlen, einen Sachverständigen / Imkerverband zu konsultieren. Der Kleingärtner, welcher im Kleingarten eine Bienenhaltung betreiben möchte, sollte Mitglied im örtlichen Imkerverband sein. (Versicherungsschutz)
Fachberatung
Dem Pächter wird nahegelegt, die Fachberatung des Vereins bzw. sich in allen gärtnerischen Belangen die Erfahrungen und den Rat der Fachberater zu Nutze zu machen. Bekanntmachungen sowie Veröffentlichungen sind zu beachten.
Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen
Jeder Pächter hat die an seiner Parzelle angrenzenden Wege und Außenanlagen entsprechend dem Pachtvertrag und Beschluss der Mitgliederversammlungen zu pflegen. Eine andere Gestaltung der Außengrenze ist mit dem Vorstand abzustimmen.
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen. Die anfallenden Kosten sowie Arbeitsleistungen werden durch Mitgliederbeschluss festgelegt. Notwendige Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden) legt die Mitgliederversammlung fest.
Die Regelungen und Festlegungen der Pachtverträge sind zu beachten.
Parken und Kraftfahrzeuge
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den festgelegten Parkflächen erlaubt. Das Befahren der Anlage ist nur zum Be- und Entladen erlaubt, unter Beachtung der Nutzlast des jeweiligen KfZ.
Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Anlage sind nicht zulässig.
Das Waschen, Pflegen und Instandhalten von KfZ innerhalb, sowie auf den Zufahrten und den Abstellflächen sind generell verboten.
Das Laden von Elektrofahrzeugen ist generell nicht gestattet.
Die Abstellfläche für unsere Anlage ist südöstlich hinter der Teilsparte D und sonst nirgendwo im Bereich des Bürgerparks am Lerchenbühl. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
Angefahrene Dünger, Erde, Kies Baumaterial usw. sind unverzüglich von den Wegen zu entfernen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des Kleingartenvereins nach Zustimmung des Vereinsvorstandes befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach Benutzung zu reinigen.
Die Nutzung des Kleingartens
Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet (bei Urlaub oder Krankheit). Der Vorstand ist darüber zu informieren.
Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse, sowie einem Anteil an Blumen vorbehalten sein. Der Anbau einseitiger Kulturen, sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten, ist unzulässig
Der Charakter des Kleingartens ist dabei stets zu wahren.
Der Kleingärtner darf die Gartenfläche nicht einseitig mit Kulturen, wie nur Rasen, Obstbäumen, Ziersträucher, Feldkulturen etc. nutzen oder bepflanzen (Monokulturen). Deshalb gilt als Orientierung für die Gestaltung und Nutzung einer Parzelle die Drittelteilung, d.h.
- ein Teil für Obst- und Gemüseanbau (Nutzgarten), aber auch Feldfrüchte, Heil- und Gewürzpflanzen
- ein Teil Ziersträucher und Blumen (Ziergarten)
- ein Teil für Laube/ Freisitz/ Rasen- Biotop- und Spielflächen (Erholungsraum)
Jeder Kleingärtner hat das Recht, seinen Kleingarten unter Berücksichtigung des §1 BKleingG und des Gesamtbildes der Anlage nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig zu gestalten. Sitzplätze und Wegflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen und müssen bei Befestigung mit dem Vorstand abgesprochen werden.
Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiter verpachten noch Dritten zum Gebrauch überlassen.
Mit Nutzung des Kleingartens übernimmt der Kleingärtner die Verantwortung für eine sachgerechte Nutzung des Bodens und die Erhöhung der Fruchtbarkeit, für die Pflege, Sauberhaltung und den Schutz der Natur und Umwelt.
Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments an Gemüse, Obst, Blumen und Zierpflanzen.
Gärtnerische Kulturpflanzen für den Anbau im Kleingarten sind:
- Gemüse
- Baum- und Beerenobst
- Zierpflanzen und Zierrasen
Die Intensität des Obst- und Gemüseanbaus richtet sich nach der natürlichen Lage und den Bodenverhältnissen.
Das Pflanzen von hochwachsenden Laub- und Nadelgehölzen (wie z.B. Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Kastanien etc.) sowie Obstbaumhochstämme, Hasel- und Walnussbäume sind im Kleingarten nicht zulässig. Die geeignetste Baumform ist der Niederstammobstbaum.
Die Anpflanzungen von Wirtspflanzen für Krankheiten an Obstgehölzen sind im Kleingarten nicht gestattet.
Am Sitzplatz sollte ein Halbstammobstbaum (Schattenspender)gepflanzt werden.
Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten ist zu verzichten.
Bäume, die krank und befallen sind und nicht in das Gesamtbild der Anlage passen, sind spätestens bei einem Pächterwechsel zu roden. Die Übernahme der anfallenden Kosten übernimmt der jeweilige Pächter.
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität).
Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2)
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- oder Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m bis max. 3,00 m nicht überschreiten.
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen (Anlage 1).
Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die maximal vorgeschriebene Höhe zu achten.
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn doch gewünscht, wird die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten durch die jeweiligen Pächter geregelt und der Vorstand informiert.
Für Formschnitthecken als Außenbegrenzung gilt eine maximale Höhe von 2,00m.
Allgemeine Ordnung
Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte
Insbesondere sind zu unterlassen:
- lautes Musizieren
- Schießen
- Lärmen
- dem Frieden in der Anlage abträgliche Handlungen, dazu gehören ruhestörender Lärm durch Bauen, Sägen, Rasenmähen, Schreddern usw. innerhalb der Ruhezeiten
Die ortsüblichen Ruhezeiten an Werktagen und Wochenenden sowie an Feiertagen sind unbedingt einzuhalten.Die Ruhezeiten werden lt. Stadtordnung wie folgt festgelegt:
- Montag bis Samstag: 12.00 Uhr - 14.00 Uhr (Mittagsruhe)
- Sonn- und Feiertags: ganztags
Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) gilt §7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.
Strafbare Handlungen des Kleingärtners, insbesondere Eigentumsvergehen und sittliche Verwahrlosung (innerhalb der Gartenanlage) berechtigen den Vereinsvorstand zur fristlosen Kündigung.
Nicht gestattet sind:
- das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen
- der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahmen die Parzellengrenzen überschreiten (Elektronische Überwachungseinrichtungen)
Umwelt und Naturschutz
Jeder Pächter übernimmt mit der Pachtfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt.
Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Kleingärten bei.
Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist die Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen.
In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Vögel und andere Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.
Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu beachten.
Das Naturschutzgesetz schreibt u.a. vor, dass vom 01.03. - 30.09. des Jahres das Schneiden von Hecken, Gebüschen und lebenden Zäunen verboten ist, jedoch können Pflege- und Formschnitt in dieser Zeit durchgeführt werden.
Alle im Kleingarten lebenden nützlichen Tiere wie Igel, Fledermäuse, Vögel und nützliche Insekten sind zu schützen.
Bei der gesamten Nutzung, Bepflanzung und Bebauung sowie Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf seinen Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Äste und Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen.
Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. dabei sind Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden (Anlage 3).
Ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unumgänglich, sind die Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten auf den Verpackungen einzuhalten.
Im Kleingarten dürfen nur für im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet werden. Pfanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten, sowie keine Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten erfolgen.
Die Unkrautbekämpfung sollte im Kleingarten vor allem mit bewährten, umweltschonenden Methoden, wie Hacken, Jäten usw. erfolgen.
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide), ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.) sind prinzipiell zu unterlassen.
Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung des infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze, sowie mit Scharka befallenes Steinobst und mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen dürfen nicht kompostiert werden.
Abfallbeseitigung
Gartenabfälle sind, soweit dazu geeignet, in den Einzelgärten zu Kompost zu bearbeiten. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter als Verursacher selbst verantwortlich.
Ein Verbrennen von nicht kompostierbaren Abfällen darf nur erfolgen, wenn dies die örtlich gültigen Umweltbestimmungen gestatten. Es wird darauf verwiesen, dass die Sicherheitsbestimmungen, so wie umweltgefährdende Einflüsse zu vermeiden sind. Der Pächter ist verpflichtet, sich selbst um notwendige Amtsbescheinigungen zu kümmern und sie ggf. bei Kontrollen vorzulegen.
Frische Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelreste u.ä.) und andere Abfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Sie sind zu kompostieren bzw. über die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt, Sperrmüll sowie über den Hausmüll zu entsorgen.
Feuerschalen und transportable Grills dürfen, unter Einhaltung des Brandschutzes mit naturbelassenem, abgelagerten Brennholz betrieben werden.
Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen Vorschriften und der Brandschutz sind dabei verbindlich einzuhalten.
Es sind im Kleingarten v.a. Trocken- und Trenntoiletten einzusetzen.
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.ä. Materialien, sowie nicht kompostierbare Abfälle im Kleingarten oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.
Flüssiggase
Beim Umgang mit Flüssiggas (z.B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingartenverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. den Prüfbescheid vorzulegen.
Der Vorstand des Kleingartenvereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
Umgang mit Asbest
Es ist verboten, asbestartige Bauelemente
- mechanisch zu verarbeiten, zu beschichten, zu versiegeln oder zu verblenden
- zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden
- im Kleingarten zu lagern oder zu vergraben
- in Verkehr zu bringen
Defekte oder zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
Bebauung
Auf den einzelnen Parzellen dürfen Gartenlauben nur nach dem für diese Anlage festgelegten Gestaltungsplan vorbehaltlich der Genehmigung durch das zulässige Bauamt errichtet werden.
Bauvorhaben aller Art, einschließlich An- und Ausbau, sowie Umbauten bedürfen einer Genehmigung und vorheriger Zustimmung des Verpächters. Diese Vorhaben sind schriftlich einzuholen und bestätigen zu lassen.
Genehmigt ist ein Geräteschuppen von maximal 1,80m x 1,80m. Er darf errichtet werden unter Berücksichtigung des Grenzabstandes und nach Absprache mit dem Gartennachbarn.
Dauerndes Wohnen jedoch stellt eine Zweckentfremdung dar und ist daher nicht gestattet.
Eine zweite Bebauung ist generell verboten, außer dem Bestandsschutz wie z.B.Gewächshaus oder Hasenstall. Der Pächter hat alle aus der Bebauung entstehenden Kosten selbst zu tragen und muss selbständig Zustimmungen einholen.
Wenn der Pächter ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verpächters Bebauungen neu schafft oder ändert, steht ihm kein Zuspruch auf Erstattung der gemachten Aufwendungen zu. Der Verpächter ist dann ggf. berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen, oder den Pächter aufzufordern, diese selbst zu beseitigen oder zurück zu bauen.
Bestandsgeschützte Lauben im Sinne des §20a Nr. 7 BKleingG können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt beim Pächterwechsel erhalten.
Wird eine bestandsgeschützte Gartenlaube oder ein anderes Gebäude baulich erweitert, abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.
Partyzelte, Trampoline, Spielhäuser, Badebecken, Teiche (Feuchtbiotope), gemauerte Grills und andere Baulichkeiten können erst nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Vorstände zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle unter Berücksichtigung folgender Maßgaben errichtet werden:
- Gartennachbarn sind vor einer etwaigen Zustimmungsverteilung anzuhören und die kleingärtnerische Anbaufläche darf nicht verringert werden.
- Ein Partyzelt bis max. 9m² Grundfläche ohne feste Bodenplatte kann über die Sommersaison aufgestellt werden.
- Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist, bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann bei einem Fassungsvermögen von max 9m³ aufgestellt werden. Diesbezüglich sind die Wasserversorgungssituaion und die Lage in der Kleingartenanlage zu berücksichtigen (z.B. Hanglage)
- Das ganze oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt. Diese sind zum Saisonende zu entleeren und abzubauen.
- Der Aufstellung von Planschbecken sollte der Vorzug gegeben werden.
- Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet
- Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Größe von 4 m² mit flachem Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden. Die maximale Tiefe ist auf 1m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe bzw. Teichfolien zu verwenden. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
- Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 cm x 80 cm und einer Maximalhöhe von 2,50m zustimmungsfähig.
Solaranlagen für den Inselbetrieb (Eigennutzung) zur Energieeigenversorgung können errichtet werden. Eine Einspeisung von Solarenergie in das E- Netz der Gartenanlage ist grundsätzlich nicht gestattet.
Vor der Installation ist die Zustimmung des Vorstandes und die Genehmigung des Energieversorgers einzuholen. Die Errichtung bedarf eines autorisierten Fachbetriebes.
Der Standort der Laube und Abstände zu Wegen und Nachbargärten sind im Anlagenplan festzulegen.
Gartenpartyzelte, die nicht mit Grund und Boden verbunden sind und ohne Bodenplatte über die Sommersaison aufgestellt werden, sind unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsgrenzen mit schriftlicher Zustimmung der Vereinsvorstände erlaubt. Sie sind nach der Sommersaison abzubauen.
Der Vereinsvorstand in daneben ggf. auch berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.
Kleingewächshäuser können bis zu einer Größe von höchstens 12 m² Grundfläche und 2,50m Höhe errichtet werden. Die schriftliche Zustimmung der Vereinsvorstände ist in jedem Fall einzuholen.
Beendigung des Pachtverhältnisses durch Tod des Pächters
Ein Kleingartenpachtvertrag, den die Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird bei Tod eines Ehepartners mit dem lebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte innerhalb von 2 Monaten nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Pachtvertrag nicht fortsetzen möchte, gilt dieser als beendet.
Wird mit dem überlebenden Ehegatten kein neues Pachtverhältnis geschlossen, ist das neue Pachtverhältnis bevorzugt mit einem seiner Kinder durch den Vereinsvorstand abzuschließen.
Ein entsprechender Antrag muss innerhalb von 4 Wochen nach dem Todesfall gestellt werden, dass die Gewähr für die bestimmungsgemäße Nutzung des Kleingartens gegeben ist, sowie gerechtfertigte Gründe des Vereinsvorstandes keine andere Regelung erfordert.
Beim Tod des Pächters endet das bestehende Pachtverhältnis, wenn der überlebende Ehegatte zu diesem Zeitpunkt nicht nutzungsberechtigt war. Mit ihm ist ein neues Pachtverhältnis zu gründen, wenn innerhalb von 2 Monaten nach dem Todesfall ein Antrag auf Fortsetzung des Pachtvertrages an den Vereinsvorstand gestellt wurde.
Der Kleingarten ist persönlich zu nutzen und nicht vererbbar.
Nichtrückgabe des Pachtgegenstandes durch den Pächter
Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach Beendigung der Pacht nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins nach dem Verhältnis verlangen, in welchem die Nutzung, die der Pächter während der Zeit gezogen hat, oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des gesamten Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schaden ist nicht ausgeschlossen.
§ 568 BGB - Stillschweigende Verlängerung bleibt für alle Kündigungsfälle ausgeschlossen.
Pächterwechsel
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Alle zur weiteren Nutzung nicht erforderlichen oder nicht gesetzlichen und genehmigten Baulichkeiten und Anpflanzungen sind auf Verlangen des Verpächters vom ausscheidenden Pächter auf seine Kosten zu entfernen, ebenso überzählige und kranke Bäume und Sträucher.
Der Verpächter sorgt für die fachgerechte Abschätzung der im Garten verbleibenden Anpflanzungen und Baulichkeiten. Grundlage für die Schätzung ist die gültige Schätzungsrichtlinie des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde.
Das Schätzungsergebnis ist dem Kleingartenverein, dem ausscheidenden Pächter und dem nachfolgendem Pächter schriftlich bekannt zu geben. Die Kosten der Schätzung trägt der ausscheidende Pächter. Zu beachten beim Verkauf ist auch das entfernen von verbotenen Pflanzen und Gehölzen vor der Übergabe an neuen Pächter.
Vor der Gartenübergabe hat der nachfolgende Pächter den festgelegten Entschädigungsbetrag an den Kleingartenverein / ausscheidenden Pächter zu entrichten.
Der Verpächter ist zur Auszahlung des Schätzungsbetrages erst verpflichtet, wenn ein nachfolgender Pächter vorhanden ist und wenn dieser an ihm von dem neuen Pächter gezahlt ist.
Der Entschädigungsbetrag ist um diejenigen Kosten zu kürzen, welche ggf. erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, u.a. um nicht zugelassene Einrichtungen zu entfernen.
Der abgabewillige Pächter muss sich, solange sich kein neuer Interessent für die Parzelle gefunden hat, für diese weiter verantwortlich fühlen. Vernachlässigt er das Grundstück, so kann er noch mit Aufwendungen belastet werden, die der Verein hat, um einen Schandfleck in der Anlage zu vermeiden.
Diese Bedingungen gelten auch entsprechend bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch Verschulden des Pächters. Der frei gewordene Garten fällt an den Pächter zurück
Neuverpachtung des Kleingartens ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters. Der Pächter ist nicht berechtigt, gegen den Willen des Verpächters über den Garten anderweitig zu verfügen.
Die im Garten verbleibenden Anpflanzungen und Anlagen werden nur entschädigt, soweit sie nach Gesetz (z.B. §1 , §3 Abs. 2 BKleingG, Baurecht) und Vertrag (insbesondere Pachtvertrag und Gartenordnung) zulässig und im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.
Die Übernahme bzw. Kauf von beweglichen Inventar z.B. Gartenmöbel, Gartengeräte, Wasserfässer, Frühbeete, evtl. Installationen von Propangas- oder elektrischen Anlagen, die möglicherweise zum Kochen oder Heizen dienen, Teichbecken, eigemauerter Grill usw. bleiben dem nachfolgenden Nutzer des Gartens überlassen.
Bei Pächterwechsel empfiehlt der Verpächter, mit dem bisherigen und dem nachfolgenden Pächter einen Kaufvertrag abzuschließen, in dem auch Festlegungen über die Vergütung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen zu treffen sind.
Kosten und Gerichtsstand
Alle Kosten aus etwaiger schuldhafter Verletzung seiner, mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, hat der Pächter zu tragen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verpächters bzw. des Kreisvorstandes.
Kassenordnung des e.V. "Am Lerchenbühl" Reg. Nr. 107
Die Kassenordnung wird durch die Finanzordnung, die Beitragsordnung sowie durch die Satzung geregelt.
Verschlusssicherheit der Anlage
Die Tore und die Schranke sind nachts zum Einbruchsschutz verschlossen zu halten.
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich die Aushänge zu lesen sowie sich ggf. auf der Internetseite des Vereins über Neuerungen, Veranstaltungen und Termine kundig zu machen. (https://kleingaertnerverein_am_lerchenbuehl.de )
Die Schaukästen werden nur durch den Vorstand gestaltet und bestückt.
Bei Unstimmigkeiten und Unregelmäßigkeiten ist jedes Mitglied angehalten, sich an den Vorstand oder den Schlichter zu wenden.
Jedes Mitglied hat sich der Kleingartenordnung, der Satzung, dem Bundeskleingartengesetzt (BKleingG), sowie dem Unterpachtvertrag zu fügen und sein Verhalten darauf einzustellen.
Anfallende Kosten sind Bringepflicht und termingerecht einzuzahlen.
Vertragswidriges Verhalten:
Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen.
Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKlkeingG wegen vertragswidrigen Verhaltens zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.
Kommt der Pächter den Verpflichtungen aus der Rahmenkleingartenordnung in Bezug auf öffentliche Flächen in der Kleingartenanlage oder anliegenden Flächen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Gemeinschaftsleistung
Der Verpächter ist berechtigt, den Pächter zu Kosten der Unterhaltung des Pachtgegenstandes heranzuziehen, soweit dieser hierzu gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere für Umlagen zur Gestaltung und Werterhaltung der Kleingartenanlage für Wasser, Strom und Zaun, sowie Gemeinschaftsanlage usw.
Der Pächter verpflichtet sich, die vom Kleingartenverein und deren Mitgliedern beschlossenen Gemeinschaftsleistungen entsprechend den Bestimmungen der erlassenen Gartenordnung bzw. Satzung selbst oder durch von ihm bestimmte Dritte zu erbringen.
Beteiligt sich der Pächter oder in Ausnahmefällen von ihm bestimmte Dritte nicht an der Gemeinschaftsarbeit, so ist der Kleingartenverein berechtigt und laut Mitgliederbeschluss verpflichtet, vom säumigen Pächter eine finanzielle Abgeltung zu verlangen. Die Höhe des Abfindungsbetrages wird durch den Verpächter und der Mitgliederversammlung festgelegt. Zu den Gemeinschaftsleistungen gehören die Pflege und Sauberhaltung der gesamten Anlage.
Bei der Festlegung des Arbeitsumfanges und der Art der Arbeit sollten das Alter der Mitglieder und andere soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht haben, müssen die Hälfte der beschlossenen Arbeitsstunden pro Jahr ableisten.
Mitglieder, die das 80. Lebensjahr erreicht haben, müssen keine Arbeitsstunden pro Jahr ableisten.
Ausnahmeregelungen hierzu beschließt der Vereinsvorstand.
Schlussbestimmungen
Es findet jeden Monat eine Vorstandssitzung statt, wo auch die Schlichtungskommission teilnimmt.
Im öffentlichen Teil, der in der Regel an Anfang steht, können eingetragene Mitglieder teilnehmen, um ihre Probleme zu erläutern. Nicht eingetragene Mitglieder sind nicht zugelassen, da wir ein e.V. sind.
Pro Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Hier haben ebenfalls nur eingetragene Mitglieder, sowie geladene Gäste das recht auf Teilnahme.
Einladungen haben rechtzeitig durch Aushang zu erfolgen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich der Kleingartenordnung, dem Bungeskleingartengesetz (BKleingG), der Satzung, sowie dem Unterpachtvertrag so unterzuordnen, dass Probleme vermieden werden.
Jeder Pächter ist verpflichtet, neue Vorschläge laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 15. März 2025 einzubringen.
Die Finanzen regelt die Kassenordnung, die Bestandteil der Kleingartenordnung und Satzung ist.
Beiträge, sowie alle anfallenden Kosten sind Bringepflicht. Sie sind zum vorgegebenen Termin einzulösen per Überweisung
Die Kleingartenordnung wurde am 26.11.2024 geändert.
Wird Verkündet und beschlossen in der Mitgliederversammlung im März 2025
Saalfeld im März 2025
Die Kleingartenordnung, sowie die Satzung des Kleingärtnervereins "Am Lerchenbühl" e.V. Reg.- Nr.107 des Vereinsregisters Saalfeld Gorndorf, Am Wasserberg sind Bestandteil der Unterlagen jeder Parzelle.
Sie gehören nicht in die Hände Unbefugter, sowie auch Nichtmitgliedern.
Alle Punkte sind strikt einzuhalten und zu erfüllen.
In der Mitgliederversammlung können neue Vorschläge eingebracht werden, um darüber abzustimmen bzw. einen Beschluss zu fassen, der dann als Anlage Gültigkeit hat.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sachlich und nutzbringend seine Vorschläge einzureichen. Dies hat schriftlich zu erfolgen.
Bei Verkauf eines Gartens sind die Unterlagen mit Vermerk im Kaufvertrag zu übergeben.
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