Satzung
Kleingärtnerverein "Am Lerchenbühl" e.V.
Am Wasserberg
07318 Saalfeld
Register-Nr. VR270107
Inhalt
§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Zweck und Ziele des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte der Mitglieder
§5 Pflichten der Mitglieder
§6 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages
§7 Organe des Vereins
§8 Die Mitgliederversammlung
§9 Vereinsvorstand
§10 Schlichtungsverfahren
§11 Finanzierung des Vereinslebens
§12 Das Geschäftsjahr
§13 Kassenführung
§14 Die Revisionskommission
§15 Auflösung des Vereins
§16 Inkrafttreten der Satzung
----------------------------------------------------------------------------------
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: Kleingärtnerverein "Am Lerchenbühl" e.V. Saalfeld-Gorndorf und hat seinen Sitz: Am Wasserberg, 07318 Saalfeld-Gorndorf
- Der Verein ist beim AMtsgericht Saalfeld unter Nr. VR270107 des Vereins registriert. Er gehört dem Regionalverband Saalfeld der Gartenfreunde e.V. an. Dieser hat seinen Sitz im Tiefer Weg-Bergfried 3, 07318 Saalfeld.
§2 Zweck und Ziel des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens, organisiert die Nutzung von Kleingärten durch Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, nach §52 der Abgabenordnung.
- Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Grüns. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, zur Förderung der Gesundheit sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.
- Der Verein unterstützt und fördert unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit, die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und setzt sich für die Belange eines zeitgemäßen Kleingartenwesens in sozialpolitischer, ökologischer und städtebaulicher Hinsicht ein. Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau, sowie durch Pflege und Geselligkeit die Gemeinschaft zu fördern. Der Verein schließt mit den Mitgliedern Kleingarten-Nutzungsverträge (Unterpacht) ab.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und den Kleingarten rechtlichen Bestimmungen. Er unterstützt bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der Allgemeinheit zugängliche Kleingartenanlage. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein setzt sich für die Belange eines zeitgemäßen Kleingartenwesens in sozialpolitischer, ökologischer und städtebaulicher Hinsicht ein.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder unbescholtene Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
- Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Alle Mitglieder haben altersgerecht die gleichen Rechte und Pflichten.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich per Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Fall der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde.
- Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
- Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam. Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung, einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen.
§4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen.
- Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbekundung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- Diese Satzung, Kleingartenordnung und den Kleingarten-Nutzungsvertrag einzuhalten und nach dessen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die festgesetzten Leistungen wie Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Pacht, Strom, Wasser und sontige beschlossene Zahlungen zu erbringen. Die entsprechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beiträge angemahnt, Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
- Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistung zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsleistung ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
- Die Mitgliedschaft oder das Pachtverhältnis enden durch Kündigung oder Tod. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.
- Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluss des Pachtvertrages zustande gekommene Pachtverhältnis ist, erfolgt in dem Fall der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ohne gleichzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein, sodass Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet sind.
- Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
- Mit Erlöschung der Mitgliedschaft, erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
- Das Mitglied bzw. der Pächter kann Innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Die Entscheidung über den Einspruch, erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus und hat den bestehenden Pachtvertrag gekündigt, so ist vom Pachtnachfolger, sofern ein solcher vorhanden ist, eine Entschädigung für die in dem Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen. Eine Wertschätzung durch den Verein ist ausgeschlossen.
- Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind hierbei vom Vorpächter zu zahlen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionskommission
- die Schlichtungskommission
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens 1-mal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat durch einen Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Alternativ ist auch eine Einladung über „neue Medien“ unter Einhaltung der o. g. Frist möglich. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
- Bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt werden.
- Stimmberechtigt ist jedes eingetragene Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen, bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
- Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. Vertreter des Kreis- oder Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Rederecht zu erteilen.
- Nichtmitglieder haben zu den Mitgliederversammlungen keinen Zutritt und sind zurückzuweisen. Sie haben nach Aufforderung die Mitgliederversammlung zu verlassen.
- Mitgliederversammlungen per Online-Medien dürfen ebenfalls abgehalten werden, wenn es aus gegebenem Anlass notwendig ist. (Pandemie) Dazu ist jedem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich per Online-Schaltung zur Versammlung dazu zu schalten.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisionskommission
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Entscheidung über Höhe des Ersatzbeitrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
- Über die Versammlung und die Ergebnisse der Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
- 1. und 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- 3 Beisitzern
- Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß §26 BGB. Jeder hat ein Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
- Er setzt die Höhe der Verwaltungskostenumlage und die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden Stunden der Gemeinschaftsarbeit fest. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. In besonderen Fällen kann auch eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages setzt der Vorstand fest. Er ist im jährlichen Kassenbericht auszuweisen. Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
- Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Garten Obleute berufen werden. Der Vorstand tritt monatlich bzw. bei Bedarf früher zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und in einem Protokollbuch festzuhalten.
- Der Vorstand wird in der Regel für 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Alternativ ist eine Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung, nur der Person halber möglich. Anschließend ist innerhalb der Wahl, bei einer konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes, eine Aufteilung der Ämter unter den Gewählten möglich.
- Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht gerecht werden.
- Bei Streitigkeiten zwischen eingetragenen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Nutzungsvertrag (Unterpacht), der Kleingartenordnung, sowie dem BKG ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Federführend sind die 3 gewählten Mitglieder der Schlichtungskommission.
- Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten-Nutzungsvertrag, der Kleingartenordnung, der Satzung oder dem BKG nicht geklärt, dann kann der Regionalverband hinzugezogen werden.
- Erst dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
- den Beiträgen der Mitglieder
- den beschlossenen Umlagen
- aus Zuwendungen und Zuschüssen der Stadt Saalfeld, Landkreises Saalfeld, des Landes Thüringen und der Bundesrepublik
- aus Zuschüssen der Fachverbände
- Sammlungen
- Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
§12 Das Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das jeweils aktuelle Kalenderjahr.
§13 Kassenführung
- Der Hauptkassierer / externe Dienstleister verwaltet die Kasse und das Konto und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.
- Der Vorstand tätigt die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Regionalverbandes.
- Auszahlungen sind nur auf Anweisung von 2 unterschriftsberechtigten Vorstandsmitgliedern vorzunehmen.
- Der Verein wählt alle 2 Jahre eine Revisionskommission, welche aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen muss. Wiederwahl ist möglich.
- Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand. Die Revisionskommission hat nach der Wahl das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisionskommission vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
- Im Falle der Auflösung des Vereines ist das Vermögen nach der Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder an den Regionalverband zu überweisen.
- Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens im Kreis einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereines (Kassenbücher, Protokolle usw.) dem Regionalverband verschlusssicher zur Aufbewahrung zu übergeben. Mit Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen.
- Vorliegende Satzungsneufassung wurde heute am 25.03. 2023 durch eine beschlussfähige Mitgliederversammlung genehmigt und beschlossen.
- Die am 04. Dezember 2015 beschlossene und genehmigte Satzung mit ihren Änderungen wird außer Kraft gesetzt.